Die Mieterschaft hafte solidarisch für Verbindlichkeiten. Der Mietvertrag stelle eine Schuldanerkennung des Klägers und der Beklagten, als gemeinsame und solidarische Mieter, gegenüber der Vermieterin dar. Um im Rechtsöffnungsverfahren Regressforderungen im Innenverhältnis aus dem Mietvertrag einzufordern, würde es diesbezüglich allerdings an Belegen fehlen, dass der Kläger die ausstehenden hälftigen Mietzinse gegenüber der Vermieterin getilgt und damit mehr als seinen Teil aus der Solidarschuld geleistet habe. Die Rechtsöffnung sei deshalb abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.3.1).