2. 2.1. Die Vorinstanz entsprach dem Rechtsöffnungsgesuch des Klägers nur im von der Beklagten anerkannten Betrag von insgesamt Fr. 2'422.20 (angefochtener Entscheid E. 2.3.2 und 2.3.3). Für die übrigen Positionen (Mietzinsanteile Mai bis September 2022 und Oktober 2022 bis März 2023, in Höhe von je Fr. 880.00) sowie für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 gewährte die Vorinstanz keine Rechtsöffnung. Der Kläger verlangte mit Beschwerde (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung auch für die Mietzinsanteile der Beklagten für die Monate Mai bis September 2022.