1.2. Die Stellungnahme der Beklagten vom 10. Januar 2023 erfolgte verspätet und der Inhalt des Pakets hat offenkundig nichts mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zu tun. Die Stellungnahme ist daher samt Beilagen aus den Akten zu weisen und der Beklagten zu retournieren.