3.2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (Posteingang: 14. Dezember 2022) reichte die Beklagte die Beschwerdeantwort ein. 3.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 (Postaufgabe) reichte der Kläger eine weitere Stellungnahme ein. 3.4. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 (Postaufgabe) reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme sowie als Beilage ein Paket mit "1 Wohnungsschlüssel, 2 Personalkarten, 1 Bankkarte, 6 Ringe" ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: