3. 3.1. Gegen diesen ihm am 10. November 2022 zugestellten Entscheid reichte der Kläger am 11. November 2022 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Zofingen eine Beschwerde ein und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung der Rechtsöffnung für die Mietzinse Mai bis September 2022 und die Neuverteilung der Gerichtskosten. Das Bezirksgericht Zofingen leitete die Beschwerde am 14. November 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. Eine inhaltlich identische Beschwerde (ohne Unterschrift) reichte der Kläger am 14. November 2022 beim Obergericht ein.