Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 300.00 verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 60.00 direkt zu ersetzen hat. Der Gesuchsteller wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt, die Kosten in der Höhe von Fr. 60.00 in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."