2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je hälftig mit Fr. 2'000.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Beklagte dem Kläger direkt Fr. 1'000.00 und der Obergerichtskasse Fr. 1'000.00 zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. - 37 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)