1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffer 1 bis 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 3. November 2022, aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 173 Abs. 1 und 3 ZGB monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: