Die wirtschaftliche Ungleichheit für sich genommen rechtfertigt aber in aller Regel keine Abweichung von der ordentlichen Kostenverteilung, weil sie fast immer vorliegt (BGE 5A_482/2014 Erw. 6). Nach der Praxis des Obergerichts werden denn auch in eherechtlichen Verfahren unbesehen der praktisch immer gegebenen mehr oder weniger grossen Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute die Prozesskosten nach Verfahrensausgang verlegt. - 36 - Das Obergericht erkennt: