13. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt, und die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit ihrem sinngemässen Anliegen, dem Kläger seien unabhängig vom Verfahrensausgang die Prozesskosten ungeteilt aufzuerlegen, weil er "weitaus leistungsfähiger" sei als sie (Berufungsantwort ad. N. 100), ist die Beklagte nicht zu hören. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das Gericht vom in Art.