Gestützt auf das dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegende Arbeitseinkommen der Beklagten von Fr. 54'000.00 (12x Fr. 4'500.00; vgl. Erw. 8.4.3 oben) sowie die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (vgl. Erw. 10 unten), die abzugsfähigen Berufsauslagen von rund Fr. 3'500.00 (vgl. Erw. 3.6 und 9.3 oben), den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen von Fr. 3'000.00 (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung) und die abzugsfähige Einzahlung in die Säule 3a von Fr. 6'883.00 (vgl. Erw. 9.5.2 oben) ergibt sich eine monatliche Steuerbelastung der Beklagten von rund Fr. 2'300.00 (vgl. Steuerrechner des Kantons Aargau, Gemeinde T., Steuertarif A).