9.5.5.2. Phase 1 (14. Juni 2021 bis 8. August 2021) Gestützt auf das dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegende Arbeitseinkommen der Beklagten von Fr. 19'248.00 (12x Fr. 1'604.00; vgl. Erw. 8.4.3 oben) sowie die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (vgl. Erw. 10 unten), die abzugsfähigen Berufsauslagen von rund Fr. 2'000.00 (vgl. Erw. 3.6 oben), den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen von Fr. 2'000.00 (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) und die abzugsfähige Einzahlung in die Säule 3a von Fr. 6'883.00 (vgl. Erw.