9.5.5.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Kläger – und nicht die Beklagte – im vorliegend relevanten Zeitraum vom (gegenüber dem Steuertarif A) vorteilhafteren Steuertarif B profitiert. Dem Beklagten wurde dieser für das Jahr 2020 zwar nachweislich verweigert (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 [Schreiben "Veranlagungs-Vorschlag" des Steueramts der Gemeinde U. vom 21. Dezember 2022, Abweichungsbegründung). Der Kläger ist allerdings überzeugt, dass ihm der Steuertarif B zusteht und hat denn auch bereits angekündigt, gegenüber den Steuerbehörden darauf zu beharren (Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 91).