In seiner Eingabe vom 27. Dezember 2022 (N. 96 in fine) wird gemäss dem Kläger "jedenfalls klar", dass das Obergericht es nicht bei "pauschalen Mutmassungen" belassen dürfe, sondern es müsse die "effektive Steuerlast unter Einbezug des tatsächlichen Einkommens und der möglichen Abzüge inkl. Versicherungsbeiträge, Gesundheitskosten, Säule 3a, öV-Abonne- ment (bis CHF 7'000.--), auswärtige Verpflegung von CHF 2'500.-- konkret berechnen!", weil sonst wegen der "Hebelwirkung" der Berechnung das Willkürverbot verletzt würde.