9.5.3. Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz habe die Steuern der Beklagten gestützt auf ein viel zu hohes steuerbares Einkommen ermittelt. In der Berechnung fehlten auch Abzüge, z.B. Fr. 700.00 für das Velo und Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien (Berufung N. 70 f., 75 f.). Die Beklagte bestreitet diese Ausführungen; die Vorinstanz habe zu tiefe Steuern eingesetzt (vgl. Berufungsantwort ad. N. 67).