In Phase 2 (9. August 2021 bis 31. März 2022) wurden Fr. 2'570.00 berücksichtigt: Bei der Beklagten gelange Tarif A zur Anwendung. Es werde von einem Einkommen von Fr. 40'848.00 und geschätzten Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 106'000.00 ausgegangen. Würden hiervon der minimale Abzug der Berufskosten (Fr. 2'000.00), die Streckenabonnementkosten (Fr. 3'312.00) sowie der maximale Betrag für Einzahlungen in die 3. Säule (Fr. 6'883.00) abgezogen, resultiere ein steuerbares Einkommen von ca. Fr. 134'655.00 (Urteil, Erw. 2.6.2, S. 19 f.).