Auf diesen Einwand ist nicht weiter einzugehen; es kann auf die Ausführungen des Obergerichts im Entscheid vom 2. Dezember 2021 (Erw. 5.6.3.2) verwiesen werden. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Anspruch der Ehegatten auf Wahrung der ehelichen Lebensführung nach der Trennung auch die Wohnsituation umfasse, wobei der Mietwert des vom Kläger bewohnten Einfamilienhauses (rund) Fr. 3'540.00 (zuzüglich Heizkosten) betrage. Die vorinstanzlich der Beklagten ab 1. April 2022 zugestandenen Wohnkosten von Fr. 2'230.00 (inkl. Nebenkosten und [unabhängig vom Kompetenzcharakter des Autos der Beklagten] Parkplatz) sind somit keinesfalls zu beanstanden.