Der Kläger will der Beklagten nur Fr. 1'500.00 für eine "angemessene" Wohnung in T. zugestehen. Die Vorinstanz habe der ganzen Familie Wohnkosten von Fr. 2'600.00 angerechnet; dann seien Fr. 2'230.00 für die Beklagte alleine zu hoch. Ein Parkplatz könne mangels Kompetenzcharakter des Autos nicht berücksichtigt werden (Berufung N. 64 bis 69; Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 85 bis 89).