9.2. Ab 1. April 2022 (Phase 3; Umzug der Beklagten nach T.) berücksichtigte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 2.7.2, S. 20 f.) im Bedarf der Beklagten Wohnkosten (inkl. Parkplatz Fr. 120.00) in ausgewiesener Höhe von Fr. 2'120.00. Zur Begründung führte sie aus, bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens sei die Angemessenheit der Wohnkosten der Beklagten ausführlich thematisiert worden. Wohnkosten von Fr. 2'230.00 könnten unter Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts vom 2. Dezember 2021 (Erw. 5.6.3.2) als angemessen qualifiziert werden.