Konkubinat vor. Eine Reduktion des Grundbetrages kommt nun aber praxisgemäss nur bei einer Wohn- und Lebensgemeinschaft in Frage, wie die Beklagte in ihrer Berufungsantwort (ad. N. 60) zutreffend vorbringt. Es hat deshalb auch ab 1. April 2022 bei einem Grundbetrag der Beklagten von Fr. 1'200.00 sein Bewenden. Vorliegend erscheint es mit Blick auf die ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse beim Kläger müssig, die Frage allfälliger geringfügiger Kosteneinsparungen bei der Beklagten durch deren gelegentlichen Aufenthalte bei ihrem neuen Partner weiter zu thematisieren.