Dem kann nicht gefolgt werden. Wohnt ein Ehegatte mit einem neuen Partner in einer sog. (einfachen) Wohn- und Lebensgemeinschaft, bringt eine solche Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen deshalb die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) grundsätzlich anteilsmässig (BGE 138 III 97 Erw. 2.3) und wird diesfalls nur noch der halbe Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.00 veranschlagt. Vorliegend wohnt die Beklagte allerdings unstrittig nicht mit ihrem Partner zusammen, d.h. es liegt weder ein einfaches Konkubinat geschweige denn ein qualifiziertes - 30 -