9. 9.1. Die Vorinstanz (Erw. 3.6 oben) hat der Beklagten in allen Phasen einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 zugestanden. Der Kläger beharrt auf der "Senkung des Grundbetrages" ab Phase 3 (ab 1. April 2022; Umzug der Beklagten nach T.). Die Beklagte habe angegeben, sie sei rund 3x pro Woche bei ihrem Freund. Sie habe somit – so der Kläger – Einsparungen von rund der Hälfte des Grundbetrags. Diesem Umstand sei mit einem auf Fr. 850.00 reduzierten Grundbetrag Rechnung zu tragen (Berufung N. 60 bis 63; Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 84).