8.4.3. Der Beklagten ist sodann zugute zu halten, dass sie seit dem 1. Dezember 2022 als Store Managerin in einem Modegeschäft mit einem 80 %-Pensum rund Fr. 4'220.00 (ohne Umsatzbeteiligung, inkl. Naturallohn) und damit ein höheres als das ihr vorinstanzlich (ab 1. März 2023) für ein 100 %-Pensum angerechnete Einkommen (Fr. 4'000.00, inkl. Umsatzbeteiligung) verdient (vgl. Erw. 8.2.2 oben). Zudem vereinnahmt der Kläger mit fast netto - 29 -