8.4.2. Was das mit einem 100 %-Pensum erzielbare Einkommen betrifft, weist die Beklagte zurecht drauf hin, dass sie - entgegen den Annahmen des Klägers im von ihm erstellen Lohnprofil - weder über eine Berufsausbildung im Detailhandel noch über zehn Jahre Berufserfahrung als Modeberaterin verfügt, und dass sie bereits über 50 Jahre alt ist. Im Weiteren bleibt unerfindlich, inwiefern die Berufsausbildung der Beklagten als [...] in der Modebranche lohnwirksam verwertbar sein soll. Die Behauptung des Klägers in der Berufung, beim Modegeschäft F. verdiene ein Store Manager Fr. 6'200.00, erschöpft sich in einer blossen Behauptung.