Die Aufnahme sog. "nicht standesgemässer" Arbeiten kann zwar unter Umständen unzumutbar sein, wenn die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben der Klägerin "in entscheidender Weise" geprägt hätte (vgl. BGE 5A_104/2018 Erw. 5.6). Diese Frage ist vorliegend allerdings schon deswegen nicht weiter zu vertiefen, weil selbst die Beklagte nicht behauptet, bei der Tätigkeit als Modeberaterin handle es sich um eine nicht "standesgemässe" Arbeit, die ihrer schlechterdings unwürdig und damit nicht zuzumuten wäre (vgl. act. 28). Die Betreuung von minderjährigen Kindern hindert die Beklagte auch nicht an der Verrichtung eines 100 %-Pensums.