Dass ihr aufgrund ihres Alters die Verrichtung eines Vollzeitpensums unzumutbar wäre, macht die Beklagte nicht substantiiert geltend. Die ordentliche Pension bei der aktuell 52-jährigen Beklagten steht auch erst in 12 Jahren bevor. Die Aufnahme sog. "nicht standesgemässer" Arbeiten kann zwar unter Umständen unzumutbar sein, wenn die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben der Klägerin "in entscheidender Weise" geprägt hätte (vgl. BGE 5A_104/2018 Erw.