8.3. 8.3.1. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1, 5A_907/2018 Erw. 3.4.4), wofür den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, vorliegend die Beklagte, die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 5A_1049/2019 Erw. 4.4). Zudem sind auch alle Sachverhaltselemente darzulegen und zu beweisen, welche der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Behauptet demgegenüber ein Unterhaltspflichtiger, der Ehegatte könne - 27 -