8.2.4. In seiner Eingabe vom 30. Januar 2023 (N. 76 bis 80) führt der Kläger neu und im Widerspruch zu seinen Ausführungen noch in der Eingabe vom 27. Dezember 2022 (vgl. Erw. 8.2.3 oben) aus, die Beklagte verdiene nicht Fr. 4'221.00, sondern "CHF 4'160.-- brutto x 13 plus Bonus plus CHF 300.- - Kleiderzulage". Daraus resultiere bei 80 % ein Einkommen von rund Fr. 4'356.00. Dazu komme der Bonus von geschätzten Fr. 1'000.00 sowie eine auf Fr. 500.00 pro Monat geschätzte Quartalsprämie, was ein aktuelles Einkommen von mindestens Fr. 5'856.00 ergebe (welches spätestens ab März 2023 auf ein 100 %-Pensum resp. auf Fr. 6'480.00 hochzurechnen sei).