In seiner Eingabe vom 27. Dezember 2022 (N. 72 bis 80) bringt der Kläger (soweit nicht an der Anrechnung der in der Berufung aufgeführten hypothetischen Einkommen festgehalten und ansonsten in unzulässiger Weise die Berufung ergänzt wird) in Bezug auf das (echte) Novum des neuen Arbeitsverhältnisses der Beklagten vor, die Beklagte könne "nicht nur effektiv erwartungsgemäss auf 100 % aufstocken, sondern [müsse] dies auch tun – wenn nötig durch Annahme einer anderen zweiten Stelle". Das Einkommen von Fr. 4'221.00 sei ihr subeventuell vom 1. April 2022 bis 30. November 2022 anzurechnen, und ab 1. Dezember 2022 sei eventuell von einem auf