8.2.2. Die Beklagte wendet im Wesentlichen dagegen ein, sie habe sich ernsthaft und intensiv beworben und im August 2021 "unerwartet" die 80 %-Stelle bei D. gefunden. Eine Aufstockung auf 100 % sei dort nicht möglich gewesen, ebenso wenig (wegen wöchentlich ändernden Arbeitszeiten) die Annahme einer Zusatzstelle (vgl. schon act. 26, 65). Sie habe nun auf den 1. Dezember 2022 eine Stelle als Store Managerin in einem (per 2. Dezember 2022 neu eröffneten) Kleidergeschäft in S. gefunden. Die Anstellung verdanke sie einem verwandtschaftlichen Verhältnis zur HR-Managerin Schweiz von E.. Die Stelle sei vorerst 80 %. Sie werde inkl. 13. Monatslohn rund Fr. 3'921.00 verdienen.