8.2. 8.2.1. Der Kläger rügt die der Beklagten ab Phase 2 (ab 9. August 2021) angerechneten Einkommen als zu tief. Der Beklagten sei (bereits) ab dann ein hypothetisches Einkommen für ein 100 %-Pensum anzurechnen: Bereits das Eheschutzgericht habe die Beklagte gemahnt, eine Vollzeitstelle als Modeberaterin zu suchen. Dennoch habe sie keine Bewerbungen eingereicht. Die Vorinstanz sei sodann "von einem falschen Lohnrechner" ausgegangen. Die Beklagte arbeite in Zürich und könne dies weiter tun; nirgends habe sie bessere Chancen als in den Nobelboutiquen der Altstadt. Die Ausbildung als [...] nütze ihr bei der Verkaufsberatung (qualifiziertes Wissen zu Farben, Formen und Stilen).