Hinweise für eine gegenteilige Annahme lägen nicht vor, und es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, darzulegen, inwiefern die Aufnahme einer 100 %-Stelle im Verkauf an einem anderen Ort von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Nicht ausgeschlossen sei zudem, dass die Beklagte zusätzlich zu ihrem derzeitigen Pensum von 80 % eine Nebentätigkeit im Umfang der restlichen 20 % aufnehmen könne. In Frage kämen auch Einsätze als Freelancerin, wie sie die Beklagte zuletzt im Jahr 2019 ausgeübt habe. Ab März 2023 sei der Beklagten ein hypothetisches Einkommen bei einem 100 %-Pensum anzurechnen.