Sie wären somit Teil der Vermögensvergrösserung und damit der Sparquote. Letztere ist aber nicht Teil der für die massgebliche Lebenshaltung berücksichtigten zur Verfügung stehenden Mittel bzw. wird sie von den für die Lebenshaltung zur Verfügung stehenden Überschüssen der vorhandenen Einkommen über dem Gesamtbedarf der Familie (ohne Rückstellungen) vor der Trennung in Abzug gebracht - 23 -