Sein Einwand in der Eingabe vom 27. Dezember 2022, dass die effektiven Auslagen im Referenzjahr nicht relevant seien, weil es sonst der trennungswillige Ehegatte vor Mitteilung in der Hand habe, "durch geschicktes Planen die Wohnkosten" mutwillig in die Höhe zu treiben oder Investitionen zu verhindern (N. 61), verfängt damit nicht. Entgegen dem Dafürhalten des Klägers zielt die Ermittlung des letzten ehelichen Standards nicht darauf ab, der einen Partei den langfristigen Verbleib in der ehelichen Liegenschaft zu ermöglichen, sondern der Feststellung des effektiven Verbrauchs für die Lebenshaltung.