Der Kläger behauptet überdies selber nicht, die Beklagte hätte im Referenzjahr (werterhaltende) Investitionen verhindert. Sein Einwand in der Eingabe vom 27. Dezember 2022, dass die effektiven Auslagen im Referenzjahr nicht relevant seien, weil es sonst der trennungswillige Ehegatte vor Mitteilung in der Hand habe, "durch geschicktes Planen die Wohnkosten" mutwillig in die Höhe zu treiben oder Investitionen zu verhindern (N. 61), verfängt damit nicht.