Die Beklagte bestreitet diese Ausführungen zu Recht (vgl. Berufungsantwort ad. N. 31 bis 38). Für die Bestimmung der letzten ehelichen Lebenshaltung relevant sind nur die im Referenzjahr effektiv angefallenen Kosten. Seine durchschnittlichen effektiven Neben- und Unterhaltskosten, welche ihm im Referenzjahr angefallen sind, hat der Kläger nicht belegt. Gemäss Steuererklärung 2018 (vgl. Verhandlungsbeilage 1 des Klägers) sind keine Unterhaltskosten resp. höchstens solche in Höhe der Pauschale angefallen. Der Kläger behauptet überdies selber nicht, die Beklagte hätte im Referenzjahr (werterhaltende) Investitionen verhindert.