Solche Ausgaben müssten mit einem Durchschnitt in die Berechnung "integriert" werden. Aus dem Gutachten, welches der Vorinstanz aus dem Hauptverfahren vorgelegen habe, ergebe sich der Erneuerungsbedarf ebenso. Die Berücksichtigung von Fr. 1'458.00 für werterhaltende Renovationen im gerichtsüblichen Umfang von 1 % des Verkehrswerts (Fr. 1'750'000.00) sei angezeigt (Berufung N. 31 bis 38; vgl. auch die N. 53 bis 69 der Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 sowie die N. 43 bis 73 der Eingabe des Klägers vom 30. Januar 2023, die allerdings über weiteste Strecken unzulässige Ergänzungen der Berufung darstellen).