6. 6.1. Die Vorinstanz veranschlagte im familienrechtlichen Existenzminimum der Familie vor der Trennung (Urteil, Erw. 2.4.6) Gesamtwohnkosten von Fr. 2'601.00 (inkl. Fr. 600.00 Nebenkosten / werterhaltende Investitionen). Zu den vom Kläger geltend gemachten "Nebenkosten inkl. werterhaltende Investitionen" erwog die Vorinstanz (S. 14): Es fehle an einer detaillierten - 22 - Aufstellung der Kosten. Die Beklagte habe Fr. 600.00 (inkl. werterhaltenden Investitionen) anerkannt. Dass im Referenzjahr effektiv höhere Kosten angefallen seien, habe der Kläger nicht belegt.