5.3.2. Ob es sich bei dem als Berufungsbeilage 3 eingereichten Kontoauszug per 31. Dezember 2018 (aus dem sich eine "PK A. – Rückzahlung" von Fr. 24'000.00 Valuta 5. November 2018 ergibt) um ein unzulässiges neues Beweismittel handelt und/oder ob die Beklagte im Scheidungsverfahren den Betrag von Fr. 24'000.00 als zusätzliche Sparquote anerkannt hat, kann offenbleiben und erfordert in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen. Bereits aufgrund der Ausführungen des Klägers in erster Instanz und den von ihm dort als Beilage 5 zur Eingabe vom 16. Mai 2022 eingereichten (unstrittig aus zwei Seiten bestehenden [Eingabe der Beklagten vom 27. Dezember 2022, N. 27;