Gemäss der Beklagten hat die Vorinstanz nicht anerkannt, dass der Betrag von Fr. 24'000.00 Ende 2017 noch offen gewesen sei. Der als Berufungsbeilage 3 eingereichte Beleg, der in erster Instanz "definitiv" nicht zu den Akten gegeben worden sei, sei ein unzulässiges Novum. Anerkannt als Sparquote habe sie diese Zahlung nie. Ob sie im Scheidungsverfahren die vom Kläger behauptete Zahlung anerkannt habe, sei für das vorliegende Verfahren irrelevant; die Vorinstanz habe weder eine Verpflichtung noch ein Recht gehabt, die Scheidungsakten beizuziehen, soweit dies der Kläger nicht beantragt habe, was dieser nicht getan habe (Berufungsantwort ad. N. 12 bis 21).