Hätte der Vorinstanz dieser Beleg gefehlt, hätte sie ihn – gemäss seiner Beweisofferte – im Rahmen der Untersuchungsmaxime zur Einreichung auffordern müssen. Schlussendlich habe die Beklagte diese zusätzliche Sparquote in ihrer Klageantwort vom 5. Oktober 2022 im Scheidungsverfahren anerkannt (Berufung N. 13 bis 22; vgl. Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 23 bis 52, Eingabe des Klägers vom 30. Januar 2023 N. 22 ff.).