Der Kläger beharrt auf der Berücksichtigung dieser Fr. 24'000.00 als Sparquote. Er habe die Rückzahlung eines entsprechend hohen PK-Vorbezu- ges im Jahr 2018 nachgewiesen. Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass dieser Betrag Ende 2017 noch offen gewesen sei. Zudem befinde sich jedenfalls in seinem Dossier ein Beleg für eine Zahlung am 5. November 2018. Hätte der Vorinstanz dieser Beleg gefehlt, hätte sie ihn – gemäss seiner Beweisofferte – im Rahmen der Untersuchungsmaxime zur Einreichung auffordern müssen.