N. 34 ff.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, die für die Ermittlung der letzten ehelichen Lebenshaltung relevante - im Übrigen unstrittig vom Kläger gebildete Sparquote – um den Vermögensschwund auf Seiten der Beklagten zu reduzieren. 5.3. 5.3.1. Nicht als Sparquote berücksichtigt wurde eine "PK-Rückzahlung Vorbezug" von Fr. 24'000.00. Eine solche könne der Bescheinigung für die kantonale Steuerverwaltung nicht entnommen werden, und die eingereichten Kontoauszüge umfassten nur die Zeitperiode vom 31. Januar bis 26. März 2018, - 20 -