Lässt sich die Bildung von Ersparnissen durch den Unterhaltsschuldner o- der das Ausgabeverhalten des Unterhaltsgläubigers im für die zur Ermittlung der letzten ehelichen Lebenshaltung grundsätzlich massgebenden letzten Jahr vor der Trennung (vgl. Erw. 4.2 oben) nur mit prozesstaktisch motivierten Beweggründen erklären, kann dem bei der Ermittlung der Sparquote Rechnung getragen werden (vgl. ARNDT/LANGNER, in: Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, S. 177 ff., S. 184 f.).