sonst hätte es der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Belieben in der Hand, die Bildung einer Sparquote im letzten Ehejahr zu verhindern, indem er noch kurz vor der Trennung Geld verschleudere. Die Vorinstanz hätte antragsgemäss die Kontoauszüge der Beklagten einfordern müssen (Berufung N. 23 bis 28). Es gebe keine "gemeinsame Sparquote" (Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 34 bis 49).