Der Kläger hält daran fest, dass er mit vor Vorinstanz eingereichter Eingabe vom 16. Mai 2022 (N. 17 ff., 26 ff.) bewiesen habe, dass der Vermögensschwund ausschliesslich bei den Konten der Beklagten stattgefunden habe und deshalb nicht berücksichtigt werden könne. Er müsse sich eine Verringerung "seiner" Sparquote durch ein verändertes Ausgabeverhalten der Beklagten nicht entgegenhalten lassen; sonst hätte es der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Belieben in der Hand, die Bildung einer Sparquote im letzten Ehejahr zu verhindern, indem er noch kurz vor der Trennung Geld verschleudere.