Entsprechend wurde Unterhalt nur bis und mit 13. Juni 2021 zugesprochen. Der obergerichtliche Entscheid ist - aus welchen Gründen auch immer - unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend hat die Vorinstanz – "originär" und nicht in einem Abänderungsverfahren – über den Ehegattenunterhalt ab 14. Juni 2021 entschieden (vgl. angefochtenes Urteil, Erw. 1.1). Damit bestand auch keine Bindung an Elemente des Eheschutzentscheids. Die Vorinstanz konnte losgelöst vom früheren Eheschutzentscheid urteilen.