N. 11 b und c; vgl. auch Eingabe der Beklagten vom 11. Januar 2023 ad. N. 19) – ohnehin irrelevant ist, wie hoch im Rahmen des Eheschutzverfahrens der gebührende Ehegattenunterhalt berechnet worden ist resp. von einer wie hohen letzten ehelichen Lebenshaltung ausgegangen worden war. Das Obergericht hatte im Entscheid vom 2. Dezember 2021 entschieden, dass das Eheschutzgericht zufolge eines sachlichen Zuständigkeitskonflikts keinen Unterhalt über den 13. Juni 2021 hinaus zusprechen darf; zuständig dafür sei das Scheidungsgericht. Entsprechend wurde Unterhalt nur bis und mit 13. Juni 2021 zugesprochen.