2. März 2021 hat das Obergericht festgestellt, dass der erstinstanzlich ermittelte Unterhalt nicht nur methodisch falsch, sondern auch ziffernmässig zu tief berechnet wurde. In Erwägung 5.6.3.4 wurde festgehalten, dass nach korrekter Durchführung der zweistufigen Methode ein Ehegattenunterhalt von zwischen Fr. 9'842.00 und Fr. 11'905.00 resultiere. Allerdings hatte die Beklagte keine eigene Berufung erhoben, so dass es aufgrund der Dispositionsmaxime beim erstinstanzlich zugesprochenen Unterhalt von Fr. 8'380.00 blieb. Dazu kommt in rechtlicher Hinsicht, dass – wie die Beklagte zurecht vorbringt (Berufungsantwort ad. N. 11 b und c;