4.5. Der Kläger bringt sinngemäss vor, im Eheschutzverfahren SF.2020.4 sei die den Unterhaltsanspruch der Beklagten begrenzende letzte eheliche Lebenshaltung für das vorliegende Verfahren bindend festgesetzt worden. Das Obergericht habe diesen Entscheid – trotz Methodenwechsel – mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 2. März 2021 bestätigt (Berufung N. 9 bis 11; Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 21 f.). Mit diesen Ausführungen ist der Kläger nicht zu hören: Im Entscheid vom - 18 -